STBERG

§ 58 STBERG Tätigkeit als Angestellter

Gesetzestext

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden 1. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 58 STBERG verweist.

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