STBERG
§ 77 STBERG Wahl des Vorstands
Gesetzestext
(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. (2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist. (3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, (4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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