Strafgesetzbuch

§ 101 StGB Nebenfolgen

Gesetzestext

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 101 StGB verweist.

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