Strafgesetzbuch
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
Gesetzestext
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen) (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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