Strafgesetzbuch

§ 145 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Gesetzestext

(1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder (2) Wer absichtlich oder wissentlich 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

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