Strafgesetzbuch

§ 151 StGB Wertpapiere

Gesetzestext

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 151 StGB verweist.

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