Strafgesetzbuch

§ 17 StGB Verbotsirrtum

Gesetzestext

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. § 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 StGB verweist.

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