Strafgesetzbuch

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

Gesetzestext

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 21 StGB verweist.

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