Strafgesetzbuch

§ 245 StGB Führungsaufsicht

Gesetzestext

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 245 StGB verweist.

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