Strafgesetzbuch

§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Gesetzestext

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 248a StGB verweist.

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