Strafgesetzbuch
§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Gesetzestext
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder (2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen)
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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