Strafgesetzbuch

§ 274 StGB Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

Gesetzestext

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, (2) Der Versuch ist strafbar.

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