Strafgesetzbuch

§ 28 StGB Besondere persönliche Merkmale

Gesetzestext

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 28 StGB verweist.

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