Strafgesetzbuch

§ 31 StGB Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Gesetzestext

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 StGB verweist.

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