Strafprozessordnung

§ 107 StPO Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

Gesetzestext

Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 107 StPO verweist.

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