Strafprozessordnung

§ 167 StPO Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

Gesetzestext

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 167 StPO verweist.

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