Strafprozessordnung

§ 175 StPO Anordnung der Anklageerhebung

Gesetzestext

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

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