Strafprozessordnung

§ 201 StPO Übermittlung der Anklageschrift

Gesetzestext

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 201 StPO verweist.

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