Strafprozessordnung

§ 209a StPO Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Gesetzestext

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 209a StPO verweist.

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