Strafprozessordnung

§ 217 StPO Ladungsfrist

Gesetzestext

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen. (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 217 StPO verweist.

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