Strafprozessordnung

§ 225 StPO Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Gesetzestext

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 225 StPO verweist.

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