Strafprozessordnung

§ 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Gesetzestext

Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 235 StPO verweist.

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