Strafprozessordnung

§ 237 StPO Verbindung mehrerer Strafsachen

Gesetzestext

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 237 StPO verweist.

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