Strafprozessordnung

§ 285 StPO Beweissicherungszweck

Gesetzestext

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 285 StPO verweist.

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