Strafprozessordnung

§ 294 StPO Verfahren nach Anklageerhebung

Gesetzestext

(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend. (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 294 StPO verweist.

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