Strafprozessordnung
§ 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Gesetzestext
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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