Strafprozessordnung

§ 308 StPO Befugnisse des Beschwerdegerichts

Gesetzestext

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 308 StPO verweist.

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