Strafprozessordnung

§ 310 StPO Weitere Beschwerde

Gesetzestext

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Verhaftung, (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 310 StPO verweist.

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