Strafprozessordnung

§ 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung

Gesetzestext

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 322a StPO verweist.

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