Strafprozessordnung
§ 32d StPO Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Gesetzestext
Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln: 1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
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