Strafprozessordnung

§ 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Gesetzestext

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 340 StPO verweist.

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