Strafprozessordnung

§ 352 StPO Umfang der Urteilsprüfung

Gesetzestext

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 352 StPO verweist.

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