Strafprozessordnung

§ 356 StPO Urteilsverkündung

Gesetzestext

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 356 StPO verweist.

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