Strafprozessordnung

§ 363 StPO Unzulässigkeit

Gesetzestext

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig. (2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 363 StPO verweist.

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