Strafprozessordnung

§ 381 StPO Erhebung der Privatklage

Gesetzestext

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 381 StPO verweist.

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