Strafprozessordnung

§ 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

Gesetzestext

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 399 StPO verweist.

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