Strafprozessordnung

§ 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

Gesetzestext

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 429 StPO verweist.

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