Strafprozessordnung

§ 453b StPO Bewährungsüberwachung

Gesetzestext

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 453b StPO verweist.

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