Strafprozessordnung

§ 498 StPO Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Gesetzestext

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet. (2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 498 StPO verweist.

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