Strafprozessordnung

§ 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

Gesetzestext

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen 1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 53a StPO verweist.

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