Strafprozessordnung

§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

Gesetzestext

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 55 StPO verweist.

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