STROMGVV

§ 11 STROMGVV Verbrauchsermittlung

Gesetzestext

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, (3) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 STROMGVV verweist.

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