Straßenverkehrsgesetz
§ 24c StVG Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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