Straßenverkehrsgesetz

§ 30c StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 30c StVG verweist.

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