Straßenverkehrsgesetz

§ 32 StVG Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

Gesetzestext

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, (3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen, 1. die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 StVG verweist.

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