Straßenverkehrsgesetz

§ 38a StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke

Gesetzestext

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist. (2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38a StVG verweist.

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