Straßenverkehrsgesetz

§ 38b StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke

Gesetzestext

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass 1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person jederzeit gewährleistet wird,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38b StVG verweist.

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