Straßenverkehrsgesetz

§ 63 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen 1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 63 StVG verweist.

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