Straßenverkehrsgesetz

§ 8a StVG Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

Gesetzestext

Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8a StVG verweist.

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