STVOLLZG

§ 111 STVOLLZG Beteiligte

Gesetzestext

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1. der Antragsteller, (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

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